Gesetze / Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung

HwFwBAProKaufmMFV

§ 13 Mündliche Prüfung

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/13#abs-1 (1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/13#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/13#abs-3 (3) Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3. Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/13#abs-4 (4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.

§ 12 § 14