Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 15 Anerkennung und Besuchshunde
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/15#abs-1 (1) Erlaubnisse, Sachkunde- und Wesensprüfungsbescheinigungen sowie Befreiungen, die von den zuständigen Stellen anderer Bundesländer erteilt wurden, sollen von den zuständigen Behörden anerkannt werden, wenn sie den durch diese Verordnung gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/15#abs-2 (2) Halterinnen oder Halter, die sich mit einem gefährlichen oder anderen Hund nach den Vorschriften dieser Verordnung oder denen eines anderen Bundeslandes nur vorübergehend bis zu einem Monat ununterbrochen im Land Brandenburg aufhalten, sind von den Regelungen des § 2 und des § 6 befreit. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 HundehV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 18.02.2014 – VG 3 K 1971/11Zitiert von 2
- VG Potsdam, 14.10.2014 – VG 3 K 2263/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.