Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 14 Ausnahmeregelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/14#abs-1 (1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/14#abs-2 (2) Jagd-, Herdengebrauchs- und -schutzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/14#abs-3 (3) Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht des § 2 von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes schriftlich oder elektronisch nachgewiesen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 HundehV →
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- BVerwG, 20.08.2003 – 6 CN 2.02Zitiert von 6
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