Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 5 Gefährliche Hunde
Stand: 02.08.2026
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- VG Cottbus, 10.07.2026 – VG 3 L 295/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Cottbus, 16.07.2026 – VG 3 L 344/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstufung eines Hundes als gefährlich; Voraussetzungen verordnungswiederholender Anordnungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/5#abs-1 (1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/5#abs-2 (2) Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Dazu kann sie auf Kosten der Halterin oder des Halters ein Veterinäramt oder eine andere geeignete sachverständige Person mit der Begutachtung beauftragen. Die Feststellung ist zuzustellen.