Gesetze / Hufbeschlagverordnung
HufBeschlV§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
- BVerfG, 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige AnordnungZitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/1#abs-1 (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlV/1#abs-2 (2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.