§ 5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
- BVerfG, 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige AnordnungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/5#abs-1 (1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/5#abs-2 (2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.