Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 35 Aufstiegsverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gilt § 6 entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 27 § 29