Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 35 Aufstiegsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gilt § 6 entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 35 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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