Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 34 Wiederholung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Oberprüfungsamt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine Empfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der individuelle Ausbildungsplan neu aufzustellen. Erst nach Absolvierung der festgelegten Ausbildungsabschnitte ist die Prüfung zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 34 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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