Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 21 Große Staatsprüfung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 11.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/21#abs-1 (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarinnen und Referendare für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind. Insbesondere haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/21#abs-2 (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/21#abs-3 (3) Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen. Das Oberprüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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