Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/1?asof=2024-07-11#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/1?asof=2024-07-11#abs-2 (2) Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/1?asof=2024-07-11#abs-3 (3) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik und Fachtechnik. Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/1?asof=2024-07-11#abs-4 (4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.