Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
HtDBwVWehrtechnikVDV§ 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“
Den Referendarinnen und Referendaren werden, aufbauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und den fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur Planung von Rüstungsprojekten erforderliche Systemverständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in einem der Bereiche Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu einem der Lehrgänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 15 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227 69)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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