Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

HopfV 2023

§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme

Stand: 10.11.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/7#abs-1 (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/7#abs-2 (2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.

§ 6 § 8