Gesetze / Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
HopfV 2023§ 31 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 15.03.2023
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.