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§ 31 HopfV 2023 — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Stand: 15.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.