§ 2 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte fest
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 371 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.