§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.