§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HonigV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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30.06.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2015 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2015 I S. 1090
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