Gesetze / Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021
HolzEinschlBeschrV2021§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.04.2021
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.