Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz

ForstSchAusglG

§ 11 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 10 § 11a