Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HolzBauSchAusbV§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/9#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/9#abs-3 (3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/9#abs-4 (4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holzschutz | 10 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten | 10 Prozent. |