Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HolzBauSchAusbV§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-8 (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holzschutz | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-9 (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/7#abs-10 (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.