Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
HolzBauSchAusbV§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-6 (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-7 (7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-8 (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HolzBauSchAusbV/10#abs-9 (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.