# § 4 HochbauBAusbV — Struktur der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

Hochbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

  - a) Maurerarbeiten,

  - b) Beton- und Stahlbetonbauarbeiten,

  - c) Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten oder

  - d) Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

- 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

- 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

- 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

- 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

- 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

- 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

- 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

- 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

- 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

- 12. Herstellen von Putzen,

- 13. Herstellen von Estrichen,

- 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

- 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

- 16. Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen,

- 17. Herstellen von Verkehrswegen,

- 18. Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen,

- 19. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern sowie

- 20. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen.

In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

- 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 und 11 bis 19 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

- 4. im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 18 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

- 1. in den Schwerpunkten Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten sowie Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten jeweils in den Berufsbildpositionen

  - a) Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton sowie

  - b) Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

- 2. im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten in der Berufsbildposition Umbauen und Rückbauen von Baukörpern.

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Zitiervorschlag: § 4 HochbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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