Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-1 (1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-2 (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.