Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

HkRNDV

§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-1 (1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-2 (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.

§ 6 § 8