Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-1 (1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/7#abs-2 (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.