Gesetze / Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
HfreqBetrGen§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Allgemeine Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HfreqBetrGen/3#abs-1 (1) Nachstehende Funkstörungsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HfreqBetrGen/3#abs-2 (2) Geräte der in § 1 genannten Art, welche die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und/oder Absatz 1 Nr. 2 nicht einhalten, sind fristgerecht außer Betrieb zu setzen, wenn die Deutsche Bundespost schriftlich hierzu auffordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HfreqBetrGen/3#abs-3 (3) Verursachen Geräte der in § 1 genannten Art Funkstörungen, so sind sie auf Aufforderung der Deutschen Bundespost außer Betrieb zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HfreqBetrGen/3#abs-4 (4) Wird der Betrieb von Geräten der in § 1 genannten Art nach Absatz 2 oder Absatz 3 beanstandet, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen wurde, daß sie den vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Erfordernissen genügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HfreqBetrGen/3#abs-5 (5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Auflagen unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht eingehalten und/oder Funkstörungen verursacht werden, so ist den Beauftragten der Deutschen Bundespost in den verkehrsüblichen Zeiten Zutritt zu den Fahrzeugen oder Räumen zu gestatten, in denen sich Geräte der in § 1 genannten Art befinden.