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HföDGArt 9 Errichtung und Aufgaben der Fachbereiche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/9#abs-1 (1) Die HföD gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1. Allgemeine Innere Verwaltung
2. Polizei
3. Rechtspflege
4. Archiv- und Bibliothekswesen
5. Finanzwesen
6. Sozialverwaltung.
Die Fachbereiche können jeweils verschiedene Fachrichtungen führen, die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/9#abs-2 (2) Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtungen die Aufgaben der HföD, soweit auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ihnen obliegt insbesondere
1. die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
2. die Aufstellung eines Planes der Lehrveranstaltungen für jeweils einen Ausbildungsabschnitt einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
3. die Verantwortung für die Durchführung der Lehrveranstaltungen und für eine wirksame Studienberatung;
4. die Sorge für die Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
Die Aufstellung des Studienplans (Satz 2 Nr. 1) bedarf der Zustimmung des nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.