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HföDG

Art 8 Aufgaben des Rats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-1 (1) Der Rat beschließt

1. die Satzung der HföD;

2. die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;

3. Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;

4. Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-2 (2) Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-3 (3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.

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