Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz
HföDGArt 8 Aufgaben des Rats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-1 (1) Der Rat beschließt
1. die Satzung der HföD;
2. die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
3. Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
4. Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-2 (2) Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/8#abs-3 (3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.