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Art 8 HföDG (Bayern) — Aufgaben des Rats

HföD-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat beschließt

1. die Satzung der HföD;

2. die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;

3. Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;

4. Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.

(2) Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.

(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.