(1) Der Rat beschließt
1. die Satzung der HföD;
2. die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
3. Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
4. Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
(2) Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.