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HföDG

Art 20 Ausbildungsqualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/20#abs-1 (1) Der HföD wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/20#abs-2 (2) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen der HföD zu besuchen. Bei der Bildung der Organe der HföD besitzen sie dieselben Rechte wie die Studierenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/20#abs-3 (3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung.

Art 19 Art 21