Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz

HföDG

Art 19 Masterstudiengänge, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/19#abs-1 (1) Zur Erprobung können weiterbildende Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Mastergrad führen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/19#abs-2 (2) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Mastergrade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Art 18 Art 20