Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz

HföDG

Art 16 Vorbildungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/16#abs-1 (1) Voraussetzung für das Studium an der HföD ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/16#abs-2 (2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt.

Art 15 Art 17