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# Art 20 HföDG (Bayern) — Ausbildungsqualifizierung

HföD-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der HföD wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen der HföD zu besuchen. Bei der Bildung der Organe der HföD besitzen sie dieselben Rechte wie die Studierenden.

(3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung.

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Zitiervorschlag: Art 20 HföDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/20

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