Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz

HföDG

Art 18 Verleihung akademischer Grade, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/18#abs-1 (1) Die HföD verleiht an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ als akademischen Grad.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/18#abs-2 (2) Schreibt die maßgebliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen modularen Aufbau der Qualifikationsprüfung vor, ist, statt des Diplomgrads nach Abs. 1, ein entsprechender Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad als akademischer Grad zu verleihen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/18#abs-3 (3) Die Einzelheiten des Verfahrens und die akademischen Grade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Art 17 Art 19