Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz
HföDGArt. 17 Studium
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/17#abs-1 (1) An der HföD studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. Andere öffentliche Bedienstete werden auf Antrag der Dienstherren zugelassen, wenn für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/17#abs-2 (2) Das Studium an der HföD regeln die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 17 HföDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 11.10.2021 – RN 5 K 20.3131Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.