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Art 17 HföDG (Bayern) — Studium

HföD-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der HföD studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. Andere öffentliche Bedienstete werden auf Antrag der Dienstherren zugelassen, wenn für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.

(2) Das Studium an der HföD regeln die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.