Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz
HföDGArt 14 Lehrpersonen, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/14#abs-1 (1) Die Lehraufgaben der HföD werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrpersonen erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/14#abs-2 (2) Als hauptamtliche Lehrperson kann an der HföD lehren, wer
1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
2. über entsprechende zeitgerechte Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren verfügt und
3. die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt.
Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Lehrperson auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/14#abs-3 (3) Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der HföD entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/14#abs-4 (4) Die Stellen für die hauptamtlichen Lehrpersonen sind grundsätzlich auszuschreiben. Eine öffentliche Ausschreibung soll nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/14#abs-5 (5) Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Der Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrpersonen wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.