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# Art 11 HföDG (Bayern) — Aufgaben der Fachbereichskonferenz

HföD-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachbereichskonferenz berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs.

(2) Die Fachbereichskonferenz äußert sich gutachtlich zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen. Sie ist zu beteiligen

1. bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden Verwaltungsvorschriften;

2. bei der Aufstellung der Studienpläne;

3. bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;

4. bei der Studienberatung und in grundsätzlichen Fragen der Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.

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Zitiervorschlag: Art 11 HföDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Hf%C3%B6DG/11

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