Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung
HeimmwV§ 8 Mithilfe der Leitung
Stand: 10.06.2019
Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.