Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung
HeimmwV§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/9#abs-1 (1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/9#abs-2 (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.