Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 9 Wahlschutz und Wahlkosten

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/9#abs-1 (1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/9#abs-2 (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.

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