Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung
HeimmwV§ 7a Wahlversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/7a#abs-1 (1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/7a#abs-2 (2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/7a#abs-3 (3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/7a#abs-4 (4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.