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# § 7a HeimMitwirkungsV — Wahlversammlung

Heimmitwirkungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.

(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.

(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.

(4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.

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Zitiervorschlag: § 7a HeimMitwirkungsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/7a

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