Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 23 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/23#abs-1 (1) Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/23#abs-2 (2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

§ 22 § 24