Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/24#abs-1 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeirates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/24#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

§ 23 § 25