Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 12 Amtszeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/12#abs-1 (1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/12#abs-2 (2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.

§ 11a § 13