Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 11a Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/11a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMitwirkungsV/11a#abs-2 (2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen.

§ 11 § 12