Gesetze / Heimmitwirkungsverordnung

HeimmwV

§ 13 Neuwahl des Heimbeirates

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

§ 12 § 14