Gesetze / Heimmindestbauverordnung
HeimMindBauV§ 27 Sanitäre Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 – 6 S 2993/04Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.05.2001 – 1 MB 1424/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-1 (1) Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und für jeweils bis zu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-2 (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-3 (3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benutzung sanitärer Anlagen nur in der Geschoßebene ihres Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Absatz 2 geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem jeweiligen Geschoß vorgehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-4 (4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.