Gesetze / Heimmindestbauverordnung

HeimMindBauV

§ 27 Sanitäre Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-1 (1) Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und für jeweils bis zu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-2 (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-3 (3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benutzung sanitärer Anlagen nur in der Geschoßebene ihres Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Absatz 2 geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem jeweiligen Geschoß vorgehalten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimMindBauV/27#abs-4 (4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26 § 28