Gesetze / Landesrecht Bayern / Heimkostenzuschüsse-Verordnung
HeimKoZuV§ 4 Verfahren der Prüfung der Betriebsrechnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-1 (1) Örtlich zuständig für die Prüfung der Betriebsrechnung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Heim oder die ähnliche Einrichtung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-2 (2) Anträge auf Prüfung der Betriebsrechnung sind jährlich zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-3 (3) Der Antrag hat die für den Selbstkostennachweis bedeutsamen Angaben und Unterlagen zu enthalten.