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HeimKoZuV

§ 4 Verfahren der Prüfung der Betriebsrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-1 (1) Örtlich zuständig für die Prüfung der Betriebsrechnung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Heim oder die ähnliche Einrichtung befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-2 (2) Anträge auf Prüfung der Betriebsrechnung sind jährlich zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/4#abs-3 (3) Der Antrag hat die für den Selbstkostennachweis bedeutsamen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

§ 3 § 5