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§ 4 HeimKoZuV (Bayern) — Verfahren der Prüfung der Betriebsrechnung

Heimkostenzuschüsse-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtlich zuständig für die Prüfung der Betriebsrechnung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Heim oder die ähnliche Einrichtung befindet.

(2) Anträge auf Prüfung der Betriebsrechnung sind jährlich zu stellen.

(3) Der Antrag hat die für den Selbstkostennachweis bedeutsamen Angaben und Unterlagen zu enthalten.