Gesetze / Landesrecht Bayern / Heimkostenzuschüsse-Verordnung

HeimKoZuV

§ 3 Betriebsrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/3#abs-1 (1) Nach Überprüfung der Betriebsrechnung des Heims oder der ähnlichen Einrichtung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, welcher Kostenbetrag auf den einzelnen Heimplatz entfällt (Heimplatzkosten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/3#abs-2 (2) Die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde beruht auf dem Selbstkostennachweis des Heims oder der ähnlichen Einrichtung; dem Träger des Heims oder der ähnlichen Einrichtung bleibt unbenommen, nur einen Teil der Selbstkosten der Betriebsrechnung zugrunde zu legen. Kosten für einen mit dem Heim verbundenen Nebenbetrieb oder eine mit dem Heim verbundene Sonderschule bleiben unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/3#abs-3 (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann der kostenrechnerischen Überprüfung die Entscheidung der zuständigen Pflegesatzkommission zugrunde legen.

§ 2 § 4